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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Fa. Schappelwein GesmbH, Holzschleife 1, 2492 Eggendorf
im Folgenden kurz Verkäufer genannt:

01 Geltungsbereich: Alle Lieferungen erfolgen unter nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung seitens des Käufers als anerkannt gelten und dem abzuschließenden Kauf– und/oder Werkvertrag zugrunde gelegt werden. Zusätzliche oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer.

02 Vertragsabschluss: Der Vertrag kommt zustande, wenn der Verkäufer eine schriftliche Auftragsbestätigung an den Käufer abgesandt hat, oder mit der Lieferung begonnen wird. Dem Verkäufer steht die Annahme der Bestellung des Käufers offen, solange dieser nicht dem Verkäufer schriftlich eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Annahme gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Sollte innerhalb dieser Frist keine Annahme erfolgen, so gilt der Auftrag als endgültig abgelehnt.

03 Preise: Sämtliche Preise verstehen sich als Paletten verladen ab Werk Eggendorf. Die Preise basieren auf den Kosten im Zeitpunkt der Preisangabe. Im Falle von Preiserhöhungen, etwa für Roh- und Hilfsstoffe, oder sonstigen Kostenerhöhungen bei Löhnen, Gebühren, Fracht, etc. ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Veränderung zugunsten oder zu Lasten des Verkäufers vorzunehmen. Dies gilt auch für Nachbestellungen. Etwaige Irrtümer oder Druckfehler in vom Verkäufer herausgegebenen Preislisten können nicht ausgeschlossen werden. Die Inhalte sind daher nicht verbindlich. Gültig sind immer jene Preise, die in der Auftragsbetstätigung angegeben sind. Quadratmeterpreise bzw. Angaben „Stück/m2“ oder „Stück/lfm“ beziehen sich immer auf die verlegte Fläche oder verarbeitetes Mauerwerk, etc. unter Einhaltung der angegebenen Fuge bzw. ÖNORM B 2207 – Fliesen, Platten- und Mosaiklegearbeiten, Werkvertragsnorm B 2213 – Steinmetz- und Kunststeinarbeiten – Werkvertragsnorm. Alle Preise verstehen sich in exkl. 20% Umsatzsteuer. Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden vom Verkäufer mit bestem Fachwissen erstellt. Es kann jedoch keine Garantie für die Richtigkeit übernommen werden. Vom Verkäufer erstellte Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Pläne und Bedarfsermittlungen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

04 Lieferzeit und Annahme: Angaben von Lieferzeiten erfolgen, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, unverbindlich und beginnen jedenfalls erst nach Annahme des Auftrags durch den Verkäufer oder, falls eine Anzahlung vereinbart ist, bei deren Eingang; - in jedem Fall erst nach Einlagen aller für die Lieferung erforderlichen Unterlagen beim Verkäufer. Bei feststehend vereinbarter Lieferfrist oder Liefertermin hat der Käufer bei Lieferverzug ein Rücktrittsrecht nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens einem Monat. Lieferverzug tritt jedenfalls erst dann ein, wenn der Käufer eine entsprechende Aufforderung an den Verkäufer übermittelt hat. Für Lieferverzug kann durch Kunden bzw. Käufer eine Schadenspauschale von 0,1 % des Nettopreises, bis max. 2 % vom Lieferwert der verspätet gelieferten Ware in Anspruch nehmen. Uns bleibt der Nachweis eines geringeren oder gar keinen Schadens gestattet. Sonstige Ansprüche aus einem Lieferverzug des Verkäufers können nur bei dessen groben Verschulden oder Vorsatz geltend gemacht werden. Der Käufer ist sofort ab Meldung des Verkäufers von der Versandbereitschaft zur Annahme der Ware verpflichtet. Bei Annahmeverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern, die Waren zu verrechnen und vereinbarungsgemäß fällig zu stellen oder vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten und die Waren anderweitig zu verkaufen.

05 Kommissionierung: Für Kommissionierungen (zusammenschlichten der Ware) oder Ausgabe von offenen Verpackungseinheiten wird eine Kommissionierungsgebühr von Euro 15.- pro Bestellung verrechnet.

06 Versand und Transport: Der Versand bzw. Transport erfolgt mangels gegenteiliger schriftlicher Vereinbarung auf Kosten und Gefahr des Käufers. Die Versand- bzw. Transportart wird mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung durch den Verkäufer bestimmt. Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Angabe von Versand- und Transportkosten jedweder Art erfolgt ohne Gewähr. Bei Lieferungen frei Haus ist das Abladen im Preis nicht enthalten und wird gesondert verrechnet. Zum Abschluss von Versicherungen ist der Verkäufer nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen des Käufers verpflichtet. Auch wenn der Verkäufer eine im Interesse des Käufers gelegene Versicherung ohne dessen Aufforderung abschließt, trägt die Kosten hierfür der Käufer. Lieferungen frei Haus und auf Baustellen setzen Zufahrtswege voraus, die mit schweren Lastkraftwagen samt Anhängern befahren werden können. Der Käufer trägt in jedem Fall die Kosten, die aufgrund einer ungeeigneten Baustellenzufahrt, wegen ungenau bezeichneter Lieferadresse bzw. Baustelle oder Unbenutzbarkeit der Zufahrt in obigem Sinne oder wegen Straßenmaut oder Straßenmehrbenützungsbeträgen oder Gewichtsbeschränkungen entstehen.

07 Gewährleistungen und Schadenersatz: Auf sämtliche Rechtsgeschäfte sind die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften anzuwenden. Handelsübliche, unvermeidbare oder sonst zumutbare Abweichungen der Lieferung, etwa bezüglich Farbe, Maße, Gewicht und Qualität von Vorlieferungen, Mustern oder Prospekten etc. gelten nicht als Mangel und begründen keinerlei Anspruch des Käufers. Dem Käufer wurde vor Vertragsabschluss ein Merkblatt mit technischen Hinweisen übergeben, welches er zustimmend zur Kenntnis genommen hat, sodass dieses Vertragsinhalt geworden ist. Bruch bis zu 2 % der jeweiligen Liefermenge stellt keinen Mangel dar und wird vom Verkäufer nicht ersetzt. Für Bruchbeschädigungen, die durch eine schlechte Baustellenzufahrt und beim Abladen durch nicht dem Verkäufer zurechenbare Personen bzw. Manipulieren des Kranes auf der Baustelle entstehen, haftet der Verkäufer in keinem Fall. Bei Vertragsauflösung hat der Käufer nicht das Recht, die gelieferte Ware zur Sicherung irgendwelcher Ansprüche zurückzubehalten. Allfällige vom Käufer zur Verfügung gestellt Pläne und technische Unterlagen werden vom Verkäufer nicht überprüft, für deren Richtigkeit haftet der Käufer. Der Verkäufer haftet aus dem Titel Schadenersatz, sofern es sich nicht um Personenschäden handelt, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

08 Produkthaftung: Die Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz ist bei Sachschäden, soweit diese nicht ein Verbraucher erleidet, ausgeschlossen. Weiteres ist jede gegen den Verkäufer aus anderen Bestimmungen abgeleitete Produkthaftpflicht ausgeschlossen. Werden die Produkte vom Käufer weiterveräußert, weitergeliefert oder auf sonstige Weise an Dritte übergeben, übernimmt der Käufer für sich und seine Mitarbeiter für die Dauer der möglichen Inanspruchnahme des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz die Verpflichtung diesen Haftungsausschluss gleichlautend mit dem Dritten zu vereinbaren und diesen zur Vereinbarung des gleichlautenden Haftungsausschlusses gegenüber dessen Abnehmer zu verpflichten; - der Käufer hat sicherzustellen, dass alle Daten über die Weiterveräußerungen genau erfasst und weiter aufbewahrt werden und diese Verpflichtungen an dessen Abnehmer überbunden wird, um Vertriebswege nachträglich feststellen zu können; - die Produkte des Verkäufers nur in einwandfreiem Zustand, den Anleitungen des Verkäufers sowie gesetzlichen bzw. behördlichen Vorschriften, Anordnungen und Zulassungsbedingungen entsprechend weiter zu übergeben oder zu verarbeiten und sämtliche vom Verkäufer erhaltenen Produktinformationen und Verwendungsanleitungen dem Dritten mit dem Produkt weiterzugeben; - den Verkäufer über alle ihm bekannt gewordenen Fehler seiner Produkte und Produktinformationen bzw. Verwen-dungsanleitungen unverzüglich zu informieren; - den Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich der Eigenschaften der Produkte des Verkäufers, insbesondere was die Sicherheit derselben anlangt, selbständig zu verfolgen und den Verkäufer sofort über nach seiner Sicht bestehende Widersprüche zu den Produkten, Produktinformationen und Verwendungsanleitungen des Verkäufers zu informieren. Der Käufer haftet im Falle der Nichtzuhaltung dieser übernommenen Pflichten für alle damit verbundenen Nachteile des Verkäufers. Soweit der Käufer von Dritten nach dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen wird, sind Regressansprüche gegen den Verkäufer ausgeschlossen.

09 Erfüllung: Erfüllungsort ist – ungeachtet des vereinbarten Abladeortes – der Sitz des Verkäufers. Die Lieferung gilt durch Übergabe an den Frachtführer bzw. bei Selbstabholung durch Übernahme und Unterzeichnung eines Lieferscheines als erfüllt. Ist Lieferung auf eine Baustelle geschuldet, so gilt die Ware auch bei fehlender persönlicher Übergabe jedenfalls mit dem Abladen auf der Baustelle als zugestellt.

10 Zahlung: Die Fälligkeit der Preisforderungen des Verkäufers tritt mangels sonstiger schriftlicher Vereinbarung mit Zusendung der Rechnung an den Käufer ein. Schuldbefreiende Zahlung ist nur an das vom Verkäufer angegebene Bankkonto oder an einem mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgewiesenen Vertreter des Verkäufers möglich. Bankmäßige Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Verkäufer von der Bank vom Zahlungseingang am letzten Tag der Zahlungsfrist verständigt wird. Die verrechneten Preise sind grundsätzlich ohne Abzug zahlbar. Ein Skonto kann der Käufer nur in Anspruch nehmen, wenn ein solcher in der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung festgehalten ist. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Zahlung oder einen Teil derselben aus Gründen von Gegenansprüchen zurückzuhalten oder Gegenansprüche einschließlich solcher aus Reklamation zur Aufrechnung zu bringen. Bei Zahlungsverzug werden dem Kunden Verzugszinsen in Höhe 12 % p.a. verrechnet. Die Preisforderungen des Verkäufers sind in jedem Falle sofort fällig, wenn der Käufer mit einer Zahlung oder mit einer sonstigen Verbindlichkeit gegenüber dem Verkäufer in Verzug gerät oder überschuldet ist oder gegen den Käufer ein Insolvenzverfahren beantragt wird, oder Umstände eintreten, die Zweifelan der Zahlungsfähigkeit des Käufers auftreten lassen. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Angebot oder vom geschlossenen Vertrag ohne Übernahme jedweder Folgekosten zurückzutreten und Lieferungen vorübergehend einzustellen, falls die vereinbarten Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, oder über den Kunden Umstände bekannt werden, welche seine Zahlungsfähigkeit in Frage zu stellen geeignet sind.

11 Eigentumsvorbehalt: Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Waren vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer getilgt sind. Der Käufer ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung des Käufers aus dem Erlös des Weiterverkaufs in der Höhe des Fakturenwerts der Vorbehaltsware an den Verkäufer abgetreten wird. Der Käufer ist verpflichtet, die entsprechenden auch der Publizität rechnung tragenden Anmerkungen über den Eigentumsvorbehalt sowie die Zessionsvereinbarung in seinen Büchern vorzunehmen, den Abnehmer insbesondere auch über die Forderungsabtretung zu informieren und dem Verkäufer die Abnehmer der Vorbehaltsware, sobald sie ihm namentlich bekannt sind, unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich im Falle der Vereinigung, Be- oder Verarbeitung auf den jeweiligen Anteil an der vereinigten, be- oder verarbeiteten Sache. Bei Zugriffen von Dritten auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändung, hat der Käufer den Verkäufer sofort schriftlich zu verständigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer ist verpflichtet, alle Kosten zu tragen, die zur Abwehr des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung des Vorbehaltsgegenstandes aufgewendet werden, soweit diese Kosten nicht vom Dritten erlangt werden können.

12 Paletten und Verpackung: Verpackungsmaterial wird von der Verkäuferin grundsätzlich nicht zurückgenommen. Für Paletten und Big Bags (ausgenommen Einwegpaletten) oder andere Transport- und Hilfsmittel wird ein Einsatz verrechnet. Bei ordnungsgemäßer Retournierung innerhalb von 6 Monaten und einwandfreiem Zustand wird dieser Einsatz abzüglich einer Abnützungsgebühr gutgeschrieben.

13 Rücklieferungen: Bei Rücknahme ganzer Verpackungseinheiten (Paletten oder Big Bags) werden 25 % des auf die rückgenommenen Waren entfallenden Kaufpreisteils, mindestens jedoch € 35,00 als Manipulationskosten in Abzug gebracht. Bei Rücknahme angefangener Verpackungseinheiten (Paletten oder Big Bags) wird keine Rücklieferung bzw. Rückverrechnung durchgeführt, da die Manipulation der angefangenen Verpackungseinheiten die Verkaufserlöse übersteigt. Lagenweise gelieferte Ware, einzelne Stücke sowie auf Bestellung gefertigte Ware werden generell nicht zurückgenommen. Von der Rücklieferung ausgenommen sind auch Aktions- und Einlagerungsprodukte. Warenrücklieferungen können nur innerhalb von 4 Wochen nach Ausfolgen derselben durchgeführt werden. Der Rücktransport wird nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

14 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht: Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Wiener Neustadt vereinbart. Es findet österreichisches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechtes und des UN-Kaufrechts Anwendung. Für Verbrauchergeschäfte gelten allfällige dem Konsumentenschutzgesetz widersprechende Bedingungen als nicht beigesetzt.

Technische Hinweise

01 Farbunterschiede: Farbgleichheit kann nicht immer vollständig gelingen. Da für die Produktion Natursteine verwendet werden, können Farbunterschiede vorkommen, denn es gibt keinen Naturstein, der in großen Mengen immer farbgleich ist. Bodenplatten, Stufenplatten, Verkleidungsplatten und Blumentröge werden in verschiedenen Produktionsverfahren hergestellt, die zu geringen Farbunterschieden führen können (gepresst, gerüttelt und gegossen). Der Verkäufer kann aus diesen Gründen nicht für Farbgleichheit zwischen allfälligen Mustern und der tatsächlichen Lieferung sowie auch innerhalb einer Palette garantieren. Bei der Verlegung empfiehlt es sich daher, aus mehreren Paletten gleichzeitig zu arbeiten. Farbunterschiede sind für den Gebrauchswert jedoch ohne Belang und stellen somit keinen Reklamationswert dar.

02 Maßgenauigkeit: Unterschiedliche Pressfähigkeiten der Rohmaterialien und die verschiedenen Oberflächenbehandlungen (gewaschen und gestrahlt) führen zu verschiedenen Plattenstärken im Millimeterbereich (laut ÖNORM B 3258 + / - 3 mm), die bei fachgerechter Verlegung ausgeglichen werden können.

03 Winterbehandlung: Die Produkte sind farbecht, frostsicher, rutschfest und abriebfest. Streu- und Tausalz beschädigen die Platten. Bitte nicht verwenden!

04 Kalkausscheidungen: Es kann immer wieder vorkommen, dass sich helle Flecken auf der Platte oder anderen Betonwaren bilden. Diese sind als Kalkausblühung hinlänglich bekannt. Insbesondere bei farbigen Betonwaren lassen sich Calciumcarbonat Ausblühungen technisch nicht vermeiden. Im Laufe der Zeit werden Ausblühungen durch Witterungseinflüsse (Regen, Schnee) aufgelöst und abgewaschen. Wassertropfen die nach dem Abtrocknen Ränder hinterlassen sind keine Mängel sondern natürliche Vorkommnisse die unter normaler Beanspruchung oder natürlichem Frost- Tauwechsel wieder von selbst verschwinden. Der Verkäufer weist darauf hin, dass die Betonqualität der Betonwaren dadurch nicht beeinflusst wird und Reklamationen aus diesem Grund nicht anerkannt werden.

05 Oberflächenstruktur: Gelegentlich an der Oberfläche vorhandene Poren lassen keine Rückschlüsse auf mangelnde Festigkeit zu oder beeinträchtigen den Gebrauchswert. Sie sind produktionsbedingt und verleihen den Produkten ihren natürlichen Charakter. Auch fertigungsbedingte Auswaschungs- oder Sandstrahlstrukturen unterschiedlicher Ausprägung sind für den Gebrauchswert ohne Belang und stellen keine Mängel dar.

06 Haarrisse: Oberflächliche Haarrisse können in besonderen Fällen auftreten. Auch solche Haarrisse beeinträchtigen den Gebrauchswert der Produkte nicht und stellen keinen Reklamationsgrund dar.

07 Kantenabplatzungen: Verbundsteine, Platten und dergleichen, die zu engfugig verlegt sind oder deren Unterbau nicht ausreichend tragfähig ist, werden infolge dessen – eventuell bereits beim Abrütteln – Kantenbeanspruchungen ausgesetzt, denen auch höchstwertige Betone nicht widerstehen können. Die Folge sind Kantenabplatzungen; sie stellen keinen Mangel des Erzeugnisses, sondern einen Mangel des Unterbaus bzw. der Verlegung dar. Insgesamt wird für Mängel des Unterbaus oder unsachgemäße Verarbeitung keine Gewährleistung übernommen.

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